§ 58 BGB - Sollinhalt der Vereinssatzung

Donnerstag, 17. Mai 2012 | 118 User Online

§ 58 Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.über die Bildung des Vorstandes,
4.über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.