§ 13 GmbHG - Juristische Person; Handelsgesellschaft

Montag, 21. Mai 2012 | 125 User Online

§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Gesetz zu den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.


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