§ 44 GmbHG - Stellvertreter von Geschäftsführern

Freitag, 10. Februar 2012 | 137 User Online

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.

Gesetz zu den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.