§ 16 InsO - Eröffnungsgrund

Dienstag, 22. Mai 2012 | 100 User Online

§ 16 Eröffnungsgrund

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.