§ 20 InsO - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren*.

Dienstag, 22. Mai 2012 | 98 User Online

§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren*.

Hinweis auf Restschuldbefreiung
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.

Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.