Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes anzuwenden.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009. - Alle Angaben ohne Gewähr.

