§ 8 OWiG - Begehen durch Unterlassen

Dienstag, 22. Mai 2012 | 126 User Online

§ 8 Begehen durch Unterlassen

Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009. - Alle Angaben ohne Gewähr.