§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Dienstag, 22. Mai 2012 | 120 User Online

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (4)

Zu § 20 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Krankhafte seelische Störung

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

Schwachsinn

Schuldfähigkeit