§ 22 StGB - Begriffsbestimmung

Dienstag, 22. Mai 2012 | 111 User Online

§ 22 Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) - Alle Angaben ohne Gewähr.


Weitere Artikel aus dem Rechtswörterbuch (7)

Zu § 22 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.

Bloße Vorbereitungshandlung

Versuch, fehlgeschlagener

Versuch, unbeendeter

Versuch, beendeter

Vollendung der Tat

Beendigung der Tat

Versuch