§ 49 StVG - Zweckbestimmung der Register

Mittwoch, 23. Mai 2012 | 190 User Online

§ 49 Zweckbestimmung der Register

(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt.
(2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
1.für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2.für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.

Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009. - Alle Angaben ohne Gewähr.