§ 17 VwGO -

Mittwoch, 23. Mai 2012 | 139 User Online

§ 17

Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.