§ 25 VwGO -

Donnerstag, 9. Februar 2012 | 92 User Online

§ 25

Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.