Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.
§ 25 VwGO -
Mittwoch, 23. Mai 2012 | 128 User Online
Die ehrenamtlichen Richter werden auf fünf Jahre gewählt.
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.