§ 35a ZPO - Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 114 User Online

§ 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen

Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.