(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.

