§ 56 ZPO - Prüfung von Amts wegen

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 93 User Online

§ 56 Prüfung von Amts wegen

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.