§ 629d ZPO - Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 134 User Online

§ 629d Wirksamwerden der Entscheidungen in Folgesachen

Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.