§ 632 ZPO - Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 138 User Online

§ 632 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe

(1) Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
(3) § 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008. - Alle Angaben ohne Gewähr.