Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1005 BGB - Verfolgungsrecht
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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