Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Mit § 1372 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
-
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.