Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1936 BGB - Gesetzliches Erbrecht des Staates
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Mit § 1936 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Erbfolge, gesetzliche
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn nach dem Tod eines Menschen kein Testament oder Erbvertrag gefunden wird, der Verstorbene also keine letztwillige Verfügung getroffen hat. Die [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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