Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2042 BGB - Auseinandersetzung
(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
Mit § 2042 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Erbauseinandersetzung
Eine Erbauseinandersetzung ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Erben am Nachlass beteiligt sind. Bis zur eigentlichen Auseinandersetzung bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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