Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2096 BGB - Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Mit § 2096 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
-
Ersatzerbe
Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt. Ist ein Ersatzerbe nicht berufen, tritt an die Stelle des eingesetzten Erben der gesetzliche [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.