Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2100 BGB - Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
Mit § 2100 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Nacherbschaft
Nacherbe ist, wer erst dann Erbe des Erblassers wird, wenn zuvor ein anderer Erbe war (§ 2100 BGB). Durch die Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser demnach anordnen, [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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