Bürgerliches Gesetzbuch
§ 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Mit § 242 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Verkehrssicherungspflichten
Verkehrssicherungspflichten ergeben sich gemäß § 242 BGB immer dann, wenn jemand durch die Eröffnung eines Verkehrs, durch die Teilnahme an einem Verkehr oder durch die Einwirkung auf einen [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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