Bürgerliches Gesetzbuch
§ 47 BGB - Liquidation
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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