Bürgerliches Gesetzbuch
§ 56 BGB - Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Mit § 56 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Verein
Ein Verein iSd §§ 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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