Bürgerliches Gesetzbuch
§ 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Mit § 611 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Anfechtung des Arbeitsvertrages
Die Möglichkeit zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich neben dem Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Beide Rechte stehen nebeneinander und haben [...] -
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewährung des vereinbarten Arbeitsentgelts [...] -
Bruttolohn
Unter dem Bruttolohn bzw. der Bruttovergütung versteht man die Gesamtvergütung vor Abzug der öffentlich-rechtlichen Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung. Der Rest, der übrig bleibt, [...] -
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste und der Dienstberechtigte zur Zahlung der vereinbarten [...] -
Nettolohn
Als Nettolohn oder Nettogehalt wird der Teil vom Arbeitslohn bezeichnet, der an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und somit für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Es gilt [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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