Bürgerliches Gesetzbuch
§ 623 BGB - Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Mit § 623 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Arbeitsvertrag Kündigung
Bei der Kündigung handelt es sich um die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, dass das dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet werden [...]
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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