Bürgerliches Gesetzbuch
§ 726 BGB - Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes
Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4d des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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