Bürgerliches Gesetzbuch
§ 873 BGB - Erwerb durch Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
Mit § 873 BGB sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
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Auflassung
Für die Eigentumsübertragung von Grundstücken ist gemäß § 873 I BGB die Einigung zwischen den Beteiligten und die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch erforderlich. Die Einigung [...]