Bundesurlaubsgesetz
§ 10 BUrlG - Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis, Bundesurlaubsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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