Gerichtskostengesetz
§ 27 GKG - Bußgeldsachen
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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