Gerichtskostengesetz
§ 61 GKG - Angabe des Werts
Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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