GmbH-Gesetz
§ 23 GmbHG - Versteigerung des Geschäftsanteils
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
GmbH-Gesetz, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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