GmbH-Gesetz
§ 25 GmbHG - Zwingende Vorschriften
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
GmbH-Gesetz, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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