GmbH-Gesetz
§ 44 GmbHG - Stellvertreter von Geschäftsführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
GmbH-Gesetz, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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