GmbH Gesetz (GmbHG)
§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Hinweis: Gesetz zu den Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.. Es wird keine Gewähr für Aktualität,
Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.
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