Insolvenzordnung (InsO)
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
Hinweis: Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.. Es wird keine Gewähr für Aktualität,
Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.
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