Insolvenzordnung
§ 321 InsO - Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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