Ordnungswidrigkeitengesetz
§ 101 OWiG - Vollstreckung in den Nachlaß
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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