Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
Hinweis: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.. Es wird keine Gewähr für Aktualität,
Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.
Anzeige
Literaturempfehlung zu § 89 OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) » Gesetzestexte, Kommentare, Lehrbücher und Fallsammlungen
Anzeige