§ 107b StGB
Fälschung von Wahlunterlagen

(1) Wer

1.
seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2.
einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3.
die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4.
sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.