§ 11 StGB
Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:

2.
Amtsträger:

2a.
Europäischer Amtsträger:

3.
Richter:

4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:


5.
rechtswidrige Tat:

6.
Unternehmen einer Tat:

7.
Behörde:

8.
Maßnahme:

9.
Entgelt:

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.