Strafgesetzbuch (StGB)
§ 24 Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
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Literaturempfehlung zu § 24 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) » die besten Kommentare und Handbücher
Artikel zu § 24 StGB 3
Zu § 24 StGB sind weitere Artikel und Definitionen im Rechtswörterbuch vorhanden.
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Versuch, fehlgeschlagener
Rechtswörterbuch > V > Versuch, fehlgeschlagenerDer Versuch ist subjektiv fehlgeschlagen, wenn die Vollendung der Tat nach Vorstellung des Täters nicht mehr möglich (...)
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Versuch, unbeendeter
Rechtswörterbuch > V > Versuch, unbeendeterDer Versuch ist unbeendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Vollendung der Tat erforderliche getan (...)
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Versuch, beendeter
Rechtswörterbuch > V > Versuch, beendeterDer Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles zur Vollendung der Tat erforderliche getan (...)
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