Strafgesetzbuch (StGB)
§ 294 Strafantrag
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
Hinweis: Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149). Es wird keine Gewähr für Aktualität,
Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.
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Literaturempfehlung zu § 294 StGB
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