§ 61 StGB
											Übersicht
											
											
										Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- 1.
 - die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
 - 2.
 - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
 - 3.
 - die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
 - 4.
 - die Führungsaufsicht,
 - 5.
 - die Entziehung der Fahrerlaubnis,
 - 6.
 - das Berufsverbot.
 
															Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen.