§ 79a StGB
Ruhen

Die Verjährung ruht,

1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteiltena)Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,b)Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oderc)Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung

3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) Alle Angaben ohne Gewähr.