Strafprozessordnung
§ 137 StPO - Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
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