Strafprozessordnung (StPO)
§ 143
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.
Hinweis: Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149). Es wird keine Gewähr für Aktualität,
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Literaturempfehlung zu § 143 StPO
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