Strafprozessordnung
§ 167 StPO - Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639). Alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder inhaltliche Richtigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen.